Welche Nutzungsrechte gibt es und was ist der Unterschied zum Urheberrecht?

– Eine Übersicht nicht nur für Fotografen –

Was genau ist eigentlich das einfache und voll ausschließliche Nutzungsrecht und welche Optionen hat man als Fotograf zur Kalkulation?

Wichtig sind erst einmal zwei Begriffe und ihre Unterscheidung: Urheberrecht und Nutzungsrecht. Urheber ist derjenige, der das Foto erschaffen hat. Es besteht keine Möglichkeit, dieses Urheberrecht weiterzugeben. Wenn ein anderer das eigene Bild nutzen möchte, kann man ihm zur Verwertung ein einfaches oder ein ausschließliches Nutzungsrecht einräumen.

Darüber hinaus ist es grundlegend zu verstehen, dass eine fotografische Designleistung sich aus mehreren Komponenten zusammen setzt. Aus der Entwurfsleistung, sprich dem Foto, aus den Rechten an der Nutzung des Fotos, sowie aus allen anderen Produktionskosten wie Hotel, Verbrauchsmaterial, Assistenten, Kurieren, ect.

Sofern ein Foto eine künstlerische Gestaltungshöhe aufweist, ist es durch das deutsche Urheberrecht geschützt. Das bedeutet, dass jemand, der es nutzen möchte, dies nur mit der Zustimmung des Nutzungsrechteinhabers, sprich im Normalfall des Fotografen machen darf.

Die Vergabe von Nutzungsrechten ist in mehreren Abstufungen und Einschränkungen möglich und individuell an die Wünsche des jeweiligen Auftraggeber anpassbar.

So ist ein einfaches, räumlich, zeitlich und inhaltlich eingeschränktes Nutzungsrecht genauso möglich wie ein voll ausschließliches. Aber schauen wir uns die Begriffe einmal genauer an:

Wird für ein Bild ein einfaches Nutzungsrecht vereinbart, darf der Urheber daran auch Anderen einfache Nutzungsrechte einräumen. Der Fotograf kann ein Bild also zeitgleich mehrfach verwerten.

Bei einem ausschließlichen Nutzungsrecht ist eine Zweitverwertung ausgeschlossen. Der Fotograf kann das Foto keinem weiteren Kunden zur Nutzung überlassen.

Was viele dabei nicht wissen: Dieses ausschließliche Nutzungsrecht kann in zwei Abstufungen vereinbart werden: Als „eingeschränkt ausschließliches Nutzungsrecht“, wodurch der Fotograf das Bild noch für sich nutzen kann, oder als „voll ausschließliches Nutzungsrecht„. Bei diesem darf der Fotograf als Urheber das eigene Foto nicht mehr nutzen.

Sowohl das einfache, als auch das ausschließliche Nutzungsrecht können zudem zeitlich, räumlich und inhaltlich begrenzt werden.

So kann beispielsweise vereinbart werden, dass ein Foto für 2 Wochen (zeitlich) auf einem Aufsteller (inhaltlich) und nur auf dem Messegelände (räumlich) genutzt werden darf. Ebenso kann natürlich ein Nutzungsrecht weltweit, auf unbestimmte Zeit und / oder nur für Printprodukte vereinbart werden. Hier gibt es keine Einschränkungen und dies ist für beide Seiten gut: Der Fotograf behält die Möglichkeit nachzuverhandeln, wenn dem Kunden das Bild so gut gefällt, dass er es in einem weiteren als dem geplanten Umfang nutzen möchte und der Kunde zahlt nur für genau die Nutzung, die er benötigt.

Für den Auftraggeber liegt der Vorteil eines zeitlich, inhaltlich und räumlich unbegrenzten Nutzungsrechtes auf der Hand: Er zahlt nur ein einziges Mal und muss sich keine Gedanken über mögliche Rechtsverletzungen machen, egal, wie er das Bild irgendwann einmal nutzen möchte.

Quelle: berufsfotografen.de